Allgemeine Geschäftsbedingung

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reiseteilnehmer und der Firma Adventure Offroad zustande gekommenen Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Allgemeines
Gegenstand der Leistungen von Adventure Offroad ist die Organisation, Durchführung und Vermittlung von internationalen und nationalen touristischen Angeboten, von Fährpassagen und Off-Road Aktivitäten sowie verbundenen Leistungen. Ein Vertrag kommt durch formlose schriftliche Bestätigung durch Adventure Offroad zustande.

Umfang der Leistungen
Für den Umfang unserer Leistungen sind im Allgemeinen die Beschreibungen in unseren Werbepublikationen und im Speziellen die Angaben in unseren Buchungsbestätigungen verbindlich. Nebenabsprachen bedingen der schriftlichen Form. Abweichungen von den Inhalten sind, sofern spezifisch für Offroad-, Erlebnis- und Outdoorevents, zulässig. Unerwartete Wegverhältnisse, Wetterunbilden oder behördliche Willkür können zu Änderungen des Tourprogramms führen. Je nach den aktuellen Gegebenheiten, Interessen, Vorwärtskommen und Wetter-verhältnissen kann der Tourverlauf geändert werden. Preise verstehen sich vorbehaltlich Termin-, Preis- u. Leistungsänderung, Irrtum sowie Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Buchung und Rückbestätigung durch die Leistungsträger (Fähren u. Hotels). Unterkünfte, Fähren, Flüge können bei Nichtverfügbarkeit (ggf. aufpreispflichtig) ausgetauscht werden. Aus Änderungen beim Tourverlauf sowie bei den Unterkünften ergeben sich keine Reisepreisminderungen. Die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der gültigen Tourenbeschreibung unter Berücksichtigung der landesüblichen Gepflogenheiten und des Aspektes teilweiser Unvorhersehbarkeit des Reiseverlaufes im Rahmen einer Erlebnis-, Abenteuer- oder Expeditionsreise. Nimmt der Reiseteilnehmer, gleich aus welchem Grunde, die Leistungen nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

Preise, Preisänderungen, Zahlung
Die Angebote in den Prospekten und sonstigen Publikationen sowie im Internet entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Verbindlich sind die Angebote in unseren Buchungsbestätigungen. Wir behalten uns vor, bei wesentlicher Erhöhung der uns entstehenden Kosten oder geringerer Reiseteilnehmerzahl den Reisepreis entsprechend bzw. laut Preisliste bis 20 Tage vor Reisebeginn zu ändern. Diese Preiserhöhung (bis max. 5%) ist nur bei Reisen möglich, die mehr als 4 Monate im Voraus gebucht wurden. Bei im Einzelfall über 5% Erhöhung sind individuelle Vereinbarungen zu treffen und der Reiseteilnehmer hat ein Sonderkündigungsrecht. Pauschalangebote oder individuell kalkulierte Preise sind nicht automatisch übertragbar. Grundsätzlich hat die Schlusszahlung bis 4 Wochen vor Reisebeginn auf Rechnung mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen zu erfolgen. Besondere Zahlungsmodalitäten werden in den konkreten Angeboten/Rechnungen geregelt. Auf die Preisgestaltung von Weiterverkäufern und Agenturen haben wir keinen Einfluss.

Leistungs- und Preisänderungen
Bei allen angebotenen Reisen handelt es sich um Erlebnis-, Abenteuer- oder Expeditionsreisen, die besondere auch örtliche Risiken beinhalten können. Die Reiseleitung kann daher aus zwingenden Gründen Zeit-, Routen- oder Leistungsänderungen durchführen. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, jedoch besteht ein Sonderkündigungsrecht. Sollten aus unvorhergesehenen Gründen Mehrkosten entstehen, so fallen diese zu Lasten der Reiseteilnehmer.

Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend dabei ist der Zugang der schriftlichen Erklärung beim Veranstalter. Tritt der Reiseteilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt er die Tour nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die Vorbereitung und Aufwendungen etc. verlangen. Da es sich bei den angebotenen Reisen um speziell und individuell für den Reiseteilnehmer konfigurierte Expeditionen und Kleinstgruppen-Reisen handelt (nicht um Pauschalreisen) und die Durchführung der Reise für weitere Reiseteilnehmer von der Teilnahme aller gemeldeten Teilnehmer zum vereinbarten Reisepreis abhängt, werden folgende pauschalisierte Stornosätze angewendet:
Beginnend ab Tag 15 nach Vertragsabschluss 30%,

90 bis 60 Tage vor Reisebeginn 40%,
60 bis 31 Tage vor Reisebeginn 50%,
30 bis 21 Tage vor Reisebeginn 60%,
20 bis 15 Tage vor Reisebeginn 80%,

14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 90%,
ab 6 Tage bis zu Nichterscheinen bei Reisebeginn 100%.
In Einzelfällen mit Individualvereinbarung und gemäß Reisebeschreibung (z.B. bei Langreisen) werden keine Beträge rückerstattet, um die Durchführung der Reisen für alle anderen Reiseteilnehmer zu gleichen Konditionen absichern zu können.
Für Flüge, Fähren, Hotels handelt Adventure Offroad als Vermittler. Es gelten die Bedingungen des jeweiligen Unternehmens mit einem Verwaltungsaufschlag von Adventure Offroad in Höhe von 10% des für den Reiseteilnehmer kalkulierten Preises.
Der Reiseteilnehmer schließt vor Buchung der Reise eine Reiserücktrittsversicherung auf dem freien Markt ab oder übernimmt die Stornokosten selbst.
Bei Reiseabbruch - gleich aus welchen Grund - besteht kein Anspruch auf Entgelt-Minderungen. Evtl. Kosten werden nicht erstattet.

Rücktritt durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann von der Tour-/ Event-Durchführung zurücktreten, insbesondere bei Nichterreichen der angegebenen Reiseteilnehmer-zahl bis 4 Wochen vor Reiseantritt (4 Kfz bzw. 7 Personen), Zahlungsrückstand sowie bei höherer Gewalt und wenn behördliche Auflagen den Tourcharakter grundlegend gefährden. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, bei Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze nach Ausschöpfung aller geringeren Möglichkeiten vom Angebot zurückzutreten. Dies ist dem Vertragspartner bis 10 Tage vor der Tour / dem Event schriftlich mitzuteilen. Auch nach Tour-/ Eventbeginn kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, insbesondere wenn durch Wetterunbilden oder unvorhergesehene Ereignisse eine Gefahr für die Reiseteilnehmer entstehen kann. In den genannten Fällen wird den Reiseteilnehmern ihr jeweiliger Kostenanteil (Reisepreis anteilig) zurückerstattet. Vorrangig ist es, dem Reiseteilnehmer einen Ersatztermin anzubieten. Bei Gewalt, Kriegen, Naturkatastrophen am Tour-/ Eventort können beide Vertragsparteien fristlos vom Vertrag zurücktreten. Gezahlte Beträge werden zurückerstattet. Eine Umbuchung wird - soweit möglich - angeboten.

Mitwirkungspflicht
Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Störungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Den Anordnungen der Reiseleitung ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung oder jeglicher Gefährdung der Sicherheit durch den Reiseteilnehmer kann der Veranstalter eine sofortige fristlose Kündigung aussprechen.
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung der Reiseleitung und Adventure Offroad anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen bzw. Abhilfe zu ermöglichen.
Ansprüche des Reiseteilnehmers entfallen, wenn die dem Reiseteilnehmer obliegende Rüge unterbleibt.
Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern allein sind nicht befugt und bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen den Veranstalter anzuerkennen. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reise-teilnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten oder Abhilfe dem Veranstalter nicht möglich ist. Der Reiseteilnehmer und der Veranstalter haben den Eintritt eines Schadens/Mangels möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat der Reiseteilnehmer den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens/Mangels aufmerksam zu machen.

Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Adventure Offroad, Waldstraße 15, 75394 Oberreichenbach erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Verjährung
Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651c-f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Reiseteilnehmer und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter nach Reiseantritt
Der Veranstalter behält sich vor, den Reisevertrag nach Antritt der Reise zu kündigen, wenn der Reiseteilnehmer den Ablauf ungeachtet einer Ermahnung nachhaltig stört, sich oder Mitreisende gefährdet oder sich anderweitig vertragswidrig oder sicherheitsgefährdend verhält, so dass eine sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Der Reiseteilnehmer reist auf eigene Kosten individuell weiter oder zurück.

Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände nach Reiseantritt
Jeder Vertragspartner kann den Vertrag kündigen, sollte in den Ländern ein unvorhergesehenes Ereignis wie Krieg, Epidemien, sicherheitsgefährdende politische Unruhen oder ähnliches auftreten. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die Heimreise zu ermöglichen. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Reiseteilnehmer. Das gleiche gilt für irreparable Schäden an einem der Reisefahrzeuge. Bei Verzögerungen, die sich aus notwendigen Reparaturen ergeben oder bei Abbruch der Reise, besteht kein Anspruch auf Ersatz für nicht erbrachte Leistungen, dies gilt besonders bei freiwilligem Abbruch durch den Reiseteilnehmer oder technisch nicht mehr mögliche weitere Mitreise im Rahmen des vorgesehenen Zeitplanes.

Sicherheit
Gemäß geltendem Deutschen Recht verfügt der Veranstalter über eine Kundengeldabsicherung mit Bankbürgschaft und händigt dem Reiseteilnehmer auf Wunsch einen entsprechenden Sicherungsschein aus. Darüber hinaus verfügt der Veranstalter über eine Allgemeine- und Spezial-Veranstalter- Haftpflichtversicherung. Die Tourguides werden jährlich in Erster Hilfe geschult. Der Gesundheitspass ist für alle Mitarbeiter, welche Umgang mit Lebensmitteln haben, ebenfalls Pflicht. Die ausschließliche Verwendung geprüften Equipments und ständige Weiterqualifizierung garantieren auch weitgehende praktische Sicherheit.

Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Überwachung und Auswahl der Leistungsträger und die Richtigkeit der bei expeditionstypisch veränderlichen Leistungsbeschreibung. Bei Fremdleistungen (z.B. Gasthäuser, Hotels, Beförderungsmittel) haftet der die Fremdleistung Erbringende. Die Inhalte unserer Leistungen bergen ein besonderes Gefahrenrisiko.
Risikoaufklärung:
Bei solchen Reisen und Veranstaltungen bestehen besondere Risiken für die Reiseteilnehmer, deren Fahrzeuge und Ausrüstung. Die Reisen beinhalten Bestandteile wie Fahrten auf und abseits befestigter Straßen, auch außerhalb von Bestimmungen des jeweiligen Heimatlandes der Reiseteilnehmer und außerhalb von EU-Bestimmungen, Durchfahrung von Geländehindernissen aller Art mit den eigenen Fahrzeugen der Reiseteilnehmer, Fahrten auf Wegen, die nur selten befahren werden und die nicht oder nur sehr selten instandgesetzt werden, Strecken ohne Winterdienst, Querfeldein-Fahrten abseits von Wegen, Befahrung von schmalen Wegen ohne Randsicherung, Befahrung von schlecht einzuschätzenden Bodenverhältnissen, Gefahren durch Lawinen, Steinschlag und Hangrutschungen, Baumfällarbeiten, Gefahren durch schlechtes Wetter, Gefahren durch Tiere, Durchquerung von Gebieten ohne Verbindung für Mobiltelefone, Durchquerung von Gebieten ohne schnelle Hilfsmöglichkeit durch Rettungskräfte, Aktivitäten beim Bergen von festgefahrenen Fahrzeugen, Beseitigung von Hindernissen auf der Fahrtstrecke wie umgestürzte Bäume, Steine, Schneereste, Campaktivitäten mit Lagerfeuer und Übernachtungen im Freien, Befahrung von Steilhängen und Durchquerung von Flüssen mit den Fahrzeugen, Durchquerung von Wüstengebieten, weitere Gefahren, die aufgrund des Charakters der Reisen als Abenteuer-Reisen nicht vorhersehbar sind.
Die Teilnahme erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Haftung wird auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, wenn der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wurde oder wenn der Veranstalter wegen Verschulden eines Leistungsträgers
(z. B. Hotel) verantwortlich sein sollte. Adventure Offroad haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden (z.B. Beförderungsleistungen, soweit diese Leistung als Fremdleistung gekennzeichnet war und erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Veranstalters ist).
Keinerlei Haftung wird auf beschädigte, verschmutzte oder verlorengegangene Kfz / Kleidung / Ausrüstung etc. übernommen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei von Reiseteilnehmern selbstverschuldeten sowie (fahrlässig oder vorsätzlich) herbeigeführten Unfällen oder Verletzungen.
Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich vor Antritt der Reise eine Schutzbriefversicherung (z.B. ADAC) abzuschließen, die zumindest Bergung und Rücktransport des Reiseteilnehmers und des Fahrzeuges bei Krankheit, Unfall oder Tod beinhaltet.

Gesundheit/Hygiene
Körperliche / gesundheitliche Einschränkungen der Reiseteilnehmer, welche in die Organisation einfließen müssen oder den Tourverlauf tangieren können, sind dem Veranstalter vorab mitzuteilen. Dies betrifft vor allem Herz-/Kreislauf-/Atembeschwerden oder Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates oder der Psyche. Reiseteilnehmer, die zu Fahrzeiten unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stehen, können ohne jegliche Reisepreisrückerstattung von der Reise ausgeschlossen werden und kümmern sich um Weiter- oder Heimreise individuell. Den Besonderheiten von Erlebnisreisen und –Events Rechnung tragend, kann u.U. die Verpflegung und Esskultur auf einfachem Niveau liegen. Dennoch werden die Belange an Hygiene, Gesundheitsschutz sowie Verfallsdaten/Verderblichkeit beachtet (landestypische Essenzubereitung z.B. am offenen Feuer, Eigenversorgung in Regionen abseits des mitteleuropäischen Kulturkreises oder bei Outdoor- / Survivalkursen, ...). Auch wird darauf hingewiesen, dass bei derartigen Aktivitäten nicht immer dem Anspruch auf standardisierte sanitäre Einrichtung entsprochen werden kann.

Allgemeine Vorschriften
Die allgemeinen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften sind einzuhalten. Hierfür ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Unterstützung durch den Veranstalter begründet keine Forderungen gegen Selbigen. Hinweise der Reiseleitung sind als Hilfestellung zu sehen und nicht bindend. Nachteile, die dem Reiseteilnehmer durch Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Reise-teilnehmers. Der Reiseteilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reiseteilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

Fotorechte
Der Reiseveranstalter führt Gruppenreisen durch. Während der jeweiligen Reise erstellt der Reiseveranstalter regelmäßig Foto- und Videoaufnahmen („Aufnahmen“) von den Reiseerlebnissen und den Reiseteilnehmern. Die Aufnahmen werden häufig auf der Webseite des Reiseveranstalters oder ähnlichen Quellen veröffentlicht. Dem Reiseteilnehmer ist bekannt, dass Aufnahmen von seiner Person gemäß vorstehendem Absatz erstellt und solche Aufnahmen auch auf die Webseite des Reiseveranstalters o.ä. hochgeladen werden. Dass solche Aufnahmen erstellt und/oder auf die Webseite eingestellt werden ist Teil der Reise. Mit der Teilnahme an der Reise erklärt sich der Reiseteilnehmer hiermit einverstanden. Der Verwendung von Aufnahmen der eigenen Person kann durch schriftliche Stellungnahme gegenüber Adventure Offroad widersprochen werden.

Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages zwischen dem Reiseteilnehmer und Adventure Offroad nicht berührt.

Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseteilnehmer und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reiseteilnehmers ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Gerichtsstand
Der Reiseteilnehmer kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Reiseteilnehmer, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

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